Nur Mut zur freien Meinungsäusserung!
Sagen, was man denkt – eine Selbstverständlichkeit? Auch wenn die Idee subjektiver Rechte weit zurückreicht und bestimmte Gruppen in der Vergangenheit immer wieder einzelne Rechte für sich sichern konnten: Rechtlich garantierte, allgemeingültige und einklagbare Grundrechte, wie wir sie heute kennen, sind eine relativ junge Erscheinung. In verschiedenen Staaten wurden sie zu unterschiedlichen Zeiten und in unterschiedlichem Umfang in die Verfassungen oder andere Gesetze aufgenommen. Dabei waren Grundrechte zunächst als Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatliches Handeln konzipiert.
Nach Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) 1948 setzten sich auch auf völkerrechtlicher Ebene Grundrechtsstandards durch und insbesondere mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) steht auch Einzelnen die Möglichkeit offen, Grundrechte einzuklagen. Wie viele andere Länder hat die Schweiz alle wesentlichen völkerrechtlichen Verträge ratifiziert.
Heute umfasst die Meinungsfreiheit jede Handlung des Suchens, Empfangens und Vermittelns von Informationen oder Ideen, unabhängig vom verwendeten Medium. Sie beinhaltet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und an wen eine Meinungskundgabe erfolgt. Die AEMR ist dabei bis heute wegweisend. In Artikel 19 heisst es dort: «Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.»
Ein grundlegendes und weitreichendes Recht
Grenzen der Meinungsfreiheit legt Artikel 19 AEMR nicht fest. Erst mit Artikel 19 des UN-Zivilpaktes von 1966 wurden bestimmte Bedingungen zur Ausübung der freien Meinungsäusserung geregelt. Danach ist die Ausübung dieses Rechts mit «besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden» und kann gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden. In den Zivilpakt wurde nach heftiger Debatte auch der umstrittene Artikel 20, Absatz 2 aufgenommen:
«Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.»
Eine Sonderberichterstatterin der UNO für Religions- und Glaubensfreiheit schrieb, dass «Artikel 20 [des UN-Zivilpaktes] vor dem Hintergrund der vom Nazi-Regime während des Zweiten Weltkrieges begangenen Gräuel entworfen wurde» und die Hürde für solche Verbote entsprechend hoch sein muss.
In ähnlicher Weise stellt der «General Comment No. 34» des UN-Menschenrechtskomitees klar, dass Beschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit «nicht über das hinausgehen sollten, was in Paragraph 3 [des Artikels 19] erlaubt oder unter Artikel 20 gefordert wird».
Meinungen geniessen rechtlichen Schutz
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 enthält eine der am deutlichsten formulierten Garantien der freien Meinungsäusserung. Auch dieser Artikel sieht Einschränkungen vor, die aber laut Rechtsprechung sehr eng zu definieren sind.
Über die Jahre hat der EGMR klargestellt, dass die Meinungsfreiheit nicht nur auf solche Informationen und Ideen anwendbar ist, die wohlwollend aufgenommen oder als nicht-kränkende oder gleichgültige Angelegenheit betrachtet würden, sondern grundsätzlich auch auf solche, die den Staat oder irgendeine Bevölkerungsschicht kränken, schockieren oder beunruhigen. Dies seien die Anforderungen an Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind durch Artikel 10 nicht nur bestimmte Informationen, Ideen und Meinungen geschützt, sondern zum Beispiel auch politische Protestaufführungen, das Tragen bestimmter Symbole auf der Kleidung, die Veröffentlichung von Fotos und Fotomontagen sowie künstlerische Ausdrucksformen wie Gemälde oder Theateraufführungen. Dass eine Äusserung im Einzelfall auch kränkend sein kann, steht dem Schutz nicht per se entgegen.
Laut EGMR kommt der Meinungsfreiheit innerhalb der EMRK eine «besondere Bedeutung» zu. Sie stelle «eine der wesentlichen Grundlagen für eine [demokratische] Gesellschaft» dar, «eine der Grundvoraussetzungen für deren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Individuums». Es gibt jedoch in letzter Zeit auch in westlichen Demokratien einen besorgniserregenden Trend, dass Regierungen Diskurse wegen sogenannter «Hassrede» einschränken. Als ein Beispiel kann die jüngste Änderung des Artikels 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs gelten.
Spezielle Freiheiten besonders geschützt
Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit ist auch deshalb wichtig, weil sie die Grundlage für die Ausübung vieler ande-rer Rechte und Freiheiten ist. Es besteht unter anderem ein enger Zusammenhang zur Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit ist gegenüber der Meinungsfreiheit vom EGMR als das speziellere Recht (lex specialis) angesehen worden, da sie eine besondere Form der Meinungsäusserung in der Gemeinschaft schützt. Meinungsfreiheit ist auch eine der Bedingungen für die Gewährleistung von freien Wahlen (Artikel 3 Protokoll Nr. 1 EMRK).
Zusätzlich zur Pflicht, die Meinungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken, sollten Staaten daher ihre Ausübung unmittelbar fördern. Es ist eine günstige Umgebung für die Teilnahme an Diskursen zu schaffen, damit alle Beteiligten ihre Meinungen ohne Angst ausdrücken können. Freilich stellt dies zugleich auch ein gewisses Risiko dar: Stets besteht die Möglichkeit, dass andere Diskursteilnehmer sich durch Meinungsäusserungen verletzt oder gekränkt fühlen könnten. Ein Richter aus Grossbritannien schrieb: «Rechte, die es wert sind, dass man sie hat, sind schwer zu bändigende Angelegenheiten.»
Freiheitliche demokratische Rechtsstaaten gehen dieses Risiko um der Freiheit willen ein. Sie tun dies im Bewusstsein dessen, dass sie die Voraussetzungen ihrer Existenz nicht selbst garantieren können. Die Demokratie braucht Bürger, die ihre Freiheit mutig und verantwortungsvoll wahrnehmen.
Über die Autoren
Dr. iur. Lidia Rieder und Dr. iur. Felix Böllmann sind bei ADF International in Wien tätig und setzen sich für Glaubens- und Religionsfreiheit, den Schutz des Lebens sowie Ehe und Familie ein. ADF International vertritt weltweit Mandanten vor internationalen Gerichten, begleitet Gesetzgebungsverfahren und bietet Fortbildungen für Juristen und Führungskräfte an.
Dieser Artikel erschien zuerst im Magazin INSIST.
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Datum: 14.10.2020
Autor: Lidia Rieder / Felix Böllmann
Quelle: Magazin INSIST